Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 22.12.2023
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Personenverkehr, PP-F-EK,
zu Hdn. von
Gregor Regli, Wylerstrasse 123/125,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
+41 79 619 51 83,
E-Mail:
gregor.regli@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Radsatzbearbeitung bei SBB Cargo AG
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34600000 - Eisenbahn- und Straßenbahnlokomotiven und rollendes Material sowie zugehörige Teile |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG, Bahnhofstrasse 12,
4600
Olten,
Schweiz,
Telefon:
0041786827127,
E-Mail:
daniela.signer@sbbcargo.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 7'700'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Es gibt keine angemessene Alternative auf dem Markt. Überführungen der Fahrzeuge verursachen hohe Kosten, belasten die Verfügbarkeit von Trassen und verschlechtern erheblich die benötigte Verfügbarkeit der Flotte. Es erfolgt deshalb eine freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit.c BöB.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 05.12.2023
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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