Support

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Häufige Fragen
Kontakt Simap-Helpdesk
Suche ändern
Sie können Ihre Suchkriterien ändern oder die Suche verfeinern
Stichwort:
Ort der Auftragserfüllung:
Zeitraum:
Heute

Laufende Woche

Laufendes Jahr

von
bis

Gesamt (letzte 3 Jahre)
Sie sind hier:
Startseite> Recherchieren> Einzelmeldungen

Ihre Ergebnisse

Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1387901
09.01.2024|Projekt-ID 258835|Meldungsnummer 1387901|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 09.01.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
Beschaffungsstelle/Organisator: SBB Informatik,  zu Hdn. von Burkhard Schulz, Hilfikerstrasse 3,  3000  Bern 65,  Schweiz,  Telefon:  000,  E-Mail:  it.sdl@sbb.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Selektives Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Eisenbahnbetriebssimulationstool (BST)
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die Komplexität der Planung des Eisenbahnbetriebes nimmt aufgrund wachsenden Verkehres und Angebotswünschen stetig zu.
Das heute eingesetzte Betriebssimulationstool ist bereits seit über 10 Jahren bei der SBB im Einsatz. Aufgrund der langen Lebensdauer und der rasanten Entwicklung im IT-Umfeld hat sich die SBB entschieden, die bestehende Funktionalität angereichert mit neuen Anforderungen im veränderten Betriebsumfeld neu auszuschreiben.
Gesucht wird vorzugsweise eine cloudbasierte Standard-Software. Die mikroskopische Eisenbahnbetriebssimulations-Software sollte entsprechend den Bedürfnissen der SBB parametrisierbar / konfigurierbar sein. Eine Anpassung des Softwarecodes für die Bedürfnisse der SBB sollte möglichst vermieden werden. Spezifische Features für die SBB sollen über klar definierte API’s eingebunden werden können.

Der vollständige Beschaffungsgegenstand kann aus den Ausschreibungsunterlagen entnommen werden.

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: TRENOlab srl, via Maniacco 7A,  34170  Gorizia,  Italien,  Telefon:  000,  E-Mail:  info@trenolab.com
Preis (Gesamtpreis):  Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019
Bemerkung: Der Anbieter erhält den Zuschlag auf die Option zur Erbringung der Leistungspakete 1 bis 3.

Name: VIA Consulting & Development GmbH, Römerstr. 50,  52064  Aachen,  Deutschland,  Telefon:  000,  E-Mail:  info@via-con.de
Preis (Gesamtpreis):  Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019
Bemerkung: Der Anbieter erhält den Zuschlag auf die Erbringung des Leistungspaketes 1 sowie die Option auf Erbringung der Leistungspakete 2 und 3.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Das Angebot der VIA Consulting & Development GmbH war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend waren insbesondere die Zuschlagskriterien «Qualität Produkt/Leistung“ und "Preis", bei denen die Zuschlagsempfängerin eine hohe Punktzahl erreicht hat.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 03.07.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer 1341595

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 08.01.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.