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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1388553
09.01.2024|Projekt-ID 272201|Meldungsnummer 1388553|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 09.01.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gesamte Bundesverwaltung, SBB inkl. Tochtergesellschaften / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
CC WTO, Guisanplatz 1,  3003  Bern BE,  Schweiz,  Telefon:  +41584632323,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Personen- und Lieferwagen 4x4

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  34000000 - Transportmittel und Erzeugnisse für Verkehrszwecke

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Mercedes-Benz Schweiz AG, Bernstrasse 55,  8952  Schlieren,  Schweiz,  Telefon:  044 755 83 91,  E-Mail:  cic_ch@mercedes-benz.com
Preis (Gesamtpreis):  CHF 6'810'300.00 mit MWSt.8.1%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. d BöB erhält die Firma Mercedes-Benz Schweiz AG. Mercedes-Benz kann den dringenden Bedarf an Personenwagen Kombi 9 Platz 4x4 und Lieferwagen Kasten 3 Platz 4x4 gemäss technischen Anforderungen im 2024 erfüllen und erhält deshalb bis zur ordentlichen Ausschreibung nach WTO den freihändigen Zuschlag.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 13.12.2023

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.