Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 12.01.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kantonspolizei St.Gallen
Beschaffungsstelle/Organisator: Kantonspolizei St.Gallen,
zu Hdn. von
Lars Henning, Klosterhof 12,
9001
9016 St.Gallen,
Schweiz,
Telefon:
+41582293944,
E-Mail:
Lars.Henning@kapo.sg.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Aufwertung von zwei Geschwindigkeitsmessanlagen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Zwei Messanlagen der Firma CES müssen umgerüstet werden. Dabei wird die Software auf die neueste Version gebracht und die Messkabine durch ein mobiles System ersetzt. Über die Umrüstung wird die Einsatzdauer der beiden Anlagen auf dieselbe Lebensdauer von neuen Anlagen verlängert.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34971000 - Geschwindigkeitskontrollkameras |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: ces complete electronic systems ag, Hertistrasse 21,
8304
Wallisellen,
Schweiz,
Telefon:
044 250 20 70,
E-Mail:
INFO@CESAG.COM
Preis (Gesamtpreis):
CHF 261'180.40 mit MWSt.8.1%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Art. 21 Abs. 2 Bst. e IVöB
Die Umrüstung kann aus technischen Gründen ausschliesslich von der Herstellerfirma ausgeführt werden, da die einzelnen Komponenten der Anlage aufeinander abgestimmt sind. Ein Anbieterwechsel ist deshalb bei der Ergänzung der Leistung nicht möglich.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 10.01.2024
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Publikation auf www.simap.ch beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [sGS 841.51]). Die Beschwerde muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. Diese Publikation ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.
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