Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 12.01.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB Informatik
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen (SBB),
zu Hdn. von
Romeo Heinzen, Hilfikerstrasse 3,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
000,
E-Mail:
it.sdl@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Verfügbarkeit AddOn Cideon sicherstellen
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: CIDEON Software & Services GmbH & Co. KG, Peterstrasse 1,
02826
Görlitz,
Deutschland,
Telefon:
+49 89 9090030,
E-Mail:
info@cideon.com
Preis (Gesamtpreis):
Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gestützt auf Art. 21 Abs 2 Bst. c BöB wird der Auftrag aus folgenden Gründen freihändig vergeben.
Der Partner Cideon ist durch die Nutzung von SAP im Zusammenspiel mit AutoDesk gesetzt. Es gibt bei der Anbindung der verschiedenen CAD-Produkte immer nur einen zertifizierten Partner.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 10.01.2024
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
|