Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 12.01.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB Informatik
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen (SBB),
zu Hdn. von
Romeo Heinzen, Hilfikerstrasse 3,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
000,
E-Mail:
it.sdl@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Verlängerung und Sicherstellung der Verfügbarkeit Zuken
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Zuken E3 Gmbh, Zweigniederlassung Schweiz, Ahornweg 4,
5504
Othmarsingen,
Schweiz,
Telefon:
+41 62 561 08 00,
E-Mail:
info@ch.zuken.com
Preis (Gesamtpreis):
Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die vorliegende Vergabe weist technische Besonderheiten auf, dass im Wesentlichen nur die Zuschlagsempfängerin als Softwarehersteller von E3 Series als einzige Anbieterin eine Schnittstelle zum PDM System (SAP) bietet. Eine angemessene Alternative gibt es im Markt nicht. Es erfolgt deshalb eine freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 10.01.2024
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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