Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 17.01.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse Immobilien
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Immobilien, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
00,
E-Mail:
marianne.zuercher@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Waffenplatz Thun, SOMA Sanierung Polygon, Massnahmenpaket 1, Submissionspaket 7, BKP 244 - Lufttechnische Anlagen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die Gebäude mit Verwaltungs- und Schulungsräumen sollen saniert und an die heute gültigen Normen angepasst werden.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45331000 - Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen |
Baukostenplannummer (BKP): | 244 - Lufttechnische Anlagen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Adolf Krebs AG, Bierigutstrasse 4,
3608
Thun,
Schweiz,
Telefon:
033 334 51 11,
E-Mail:
info@adolfkrebs.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 255'216.55 mit MWSt.8.1%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 10.10.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1368255
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 12.01.2024
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 8
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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