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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1390275
17.01.2024|Projekt-ID 261821|Meldungsnummer 1390275|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 17.01.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Magden
Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeinde Magden, Schulstrasse 6,  4312  Magden,  Schweiz,  Telefon:  061 845 89 10,  E-Mail:  gemeindekanzlei@magden.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Neubau/Erweiterung Werkhof und Feuerwehrmagazin, 4312 Magden
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Elektroinstallationen für den Neubau des Werkhofes resp. die Erweiterung des Feuerwehrmagazins.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 23 - Elektroanlagen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Bouygues E&S InTec Schweiz AG, Schorenweg 44B,  4144  Arlesheim,  Schweiz,  Telefon:  +41 61 260 88 36,  E-Mail:  verkauf.intec.bs@bouygues-es.com
Preis (Gesamtpreis):  CHF 755'854.50 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Es handelt sich um das vorteilhafteste Angebot mit der insgesamt höchsten Punktzahl.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 11.08.2023
Meldungsnummer 1352299

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 08.01.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diese Verfügung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.

2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4. Die angefochtene Verfügung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.