Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 17.01.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gemeinde Magden
Beschaffungsstelle/Organisator: Gemeinde Magden, Schulstrasse 6,
4312
Magden,
Schweiz,
Telefon:
061 845 89 10,
E-Mail:
gemeindekanzlei@magden.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Neubau/Erweiterung Werkhof und Feuerwehrmagazin, 4312 Magden
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Heizungsanlagen für den Neubau des Werkhofes resp. die Erweiterung des Feuerwehrmagazins.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45000000 - Bauarbeiten |
Baukostenplannummer (BKP): | 242 - Heizungsanlagen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Basler Haustechnik AG, Hofackerstrasse 75,
4132
Muttenz,
Schweiz,
Telefon:
061 311 98 88,
E-Mail:
info@baslerhaustechnik.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 441'989.15 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Es handelt sich um das vorteilhafteste Angebot mit der insgesamt höchsten Punktzahl.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 11.08.2023
Meldungsnummer
1352327
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 08.01.2024
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1. Gegen diese Verfügung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Die angefochtene Verfügung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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