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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1392017
23.01.2024|Projekt-ID 262668|Meldungsnummer 1392017|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 23.01.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse Immobilier
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Immobilier, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  00,  E-Mail:  marianne.zuercher@armasuisse.ch,  URL www.armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Payerne/VD - Flugplatz – Neubau Halle 2 und Halle 3, BKP 211.5 Beton- und Stahlbetonarbeiten
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Bau der Halle 2 für den Pikettdienst Safety
Gesamtvolumen SIA 28’531 m3 / Geschossflächen SIA 4’998 m2
Beton- und Stahlbetonarbeiten

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 2115 - Beton- und Stahlbetonarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Grisoni-Zaugg SA, Rte de Saint-Aubin 102,  1564  Domdidier,  Schweiz,  Telefon:  026 675 36 33,  E-Mail:  domdidier@groupe-grisoni.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 2'283'848.15 mit MWSt.8.1%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 04.08.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1354859

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 19.01.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 5

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.