Support

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Häufige Fragen
Kontakt Simap-Helpdesk
Suche ändern
Sie können Ihre Suchkriterien ändern oder die Suche verfeinern
Stichwort:
Ort der Auftragserfüllung:
Zeitraum:
Heute

Laufende Woche

Laufendes Jahr

von
bis

Gesamt (letzte 3 Jahre)
Sie sind hier:
Startseite> Recherchieren> Einzelmeldungen

Ihre Ergebnisse

Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1392149
24.01.2024|Projekt-ID 265650|Meldungsnummer 1392149|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 24.01.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Fellerstrasse 21,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 465 50 03,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

(23025) 609 UX/HCD Dienstleistungen
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Mit diesem Beschaffungsvorhaben sollen für 4 Lose mehrere Anbieter pro Los für das BIT gefunden werden, welche bei der Weiterentwicklung und Wartung von Fachapplikationen auf Basis unterschiedlicher Senioritäten (vgl. Kapitel 11, Pflichtenheft) unterstützen können. Die Unterstützung soll im Bereich User Interface Design (Los 1), User Interface Entwicklung (Los 2), Human Centered Design (Los 3) und Individual Products & Services (Los 4) in der Form von Aufträgen erfolgen.
Los-Nr: 2
Kurze Beschreibung: User Interface Entwicklung

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: Rang 1
Name: Elca informatique SA, Avenue de la Harpe 22-24,  1000  Lausanne,  Schweiz,  Telefon:  +41 31 556 63 47,  E-Mail:  daniel.remmele@elca.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 22'052'400.00 mit MWSt.8.1%
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4)

Hinweis: Rang 2
Name: adesso Schweiz AG, Zweigniederlassung Bern, Bubenbergplatz 8,  3011  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 520 97 00,  E-Mail:  proposal.ch@adesso.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 22'052'400.00 mit MWSt.8.1%
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4)

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag erhalten die nachstehenden 2 Anbieter: Rang 1: Elca informatique SA; Rang 2: adesso Schweiz AG. Die Rangfolge ist für den Direktabruf massgebend.
Die Angebote der beiden Zuschlagsempfängerinnen haben zu den Erfahrungskriterien (ZK1) die volle Punktzahl erreicht und dazu sehr attraktive Preise (ZK2) geboten.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 27.09.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1365571

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 19.01.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 7

4.4 Sonstige Angaben

Die Ausschreibung erfolgte ohne Mindestabnahmemenge. Die Abrufe für das maximale Beschaffungsvolumen von CHF 22'052'400.00 erfolgen nach Rangfolge und werden mittels Rahmenvertrag vereinbart.

Es wurden folgende massgebende gewichtete Stundensätze offeriert:
Minimal CHF 152.42 / Maximal CHF 176.74

Alle Preisangaben inklusive 8.1% MWSt.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.