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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1392215
24.01.2024|Projekt-ID 268425|Meldungsnummer 1392215|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 24.01.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG,  zu Hdn. von Thomas Hossli, Postfach,  8058  Zürich-Flughafen,  Schweiz,  Telefon:  0438167585,  E-Mail:  thomas.hossli@zurich-airport.com

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Fracht Rächtenwisen; Tiefbauarbeiten
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45233120 - Straßenbauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Walo Bertschinger AG, Giessenstrasse 5, Postfach,  8953  Dietikon,  Schweiz,  Telefon:  044 745 23 11,  E-Mail:  strassenbau@walo.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 6'811'242.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Vorteilhaftestes Angebot

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 07.11.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer 1375087

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 22.01.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 7

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.