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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1392611
26.01.2024|Projekt-ID 265153|Meldungsnummer 1392611|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 26.01.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich, Amt für Hochbauten
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich
Amt für Hochbauten,  zu Hdn. von AHB, Postfach,  8021  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  044 412 11 11,  E-Mail:  AHB-Beschaffungswesen@zuerich.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

BAV 80753 Schulanlage Saatlen
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Ersatzneubau
BKP 201 Baugrubenaushub
BKP 112 Abbrüche nicht kontaminiert

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45210000 - Bauleistungen im Hochbau
Baukostenplannummer (BKP): 201 - Baugrubenaushub,
112 - Rückbau

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Eberhard Bau AG, Steinackerstrasse 56,  8302  Kloten,  Schweiz,  Telefon:  +41 43 211 22 12,  E-Mail:  bausekretariat@eberhard.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 25'262'943.35 mit MWSt.8.1%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 22.09.2023
Meldungsnummer 1363941

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 17.01.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.4 Sonstige Angaben

Gemäss Beschluss Nr. 100/2024 des Stadtrats von Zürich

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenverlauf beginnt für die Teilnehmenden / Anbietenden mit der Zustellung, für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.