Ausschreibung- Publikationsdatum Simap: 26.01.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG Airfield Maintenance,
zu Hdn. von
Jacques Meier, Postfach,
8058
Zürich-Flughafen,
Schweiz,
Telefon:
+41 43 816 26 22,
E-Mail:
jacques.meier@zurich-airport.com
1.2 Angebote sind an folgende Adresse zu schicken-
Adresse gemäss Kapitel 1.1
1.3 Gewünschter Termin für schriftliche Fragen- 19.02.2024
- Bemerkungen: Es findet keine Begehung statt. Fragen sind gemäss Submissionsunterlagen einzureichen.
1.4 Frist für die Einreichung des Angebotes- Datum: 08.03.2024 Uhrzeit: 11:00
1.5 Datum der Offertöffnung:- 08.03.2024, Uhrzeit:
13:00, Bemerkungen:
Die Offertöffnung ist nicht öffentlich
1.6 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.7
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.8
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.9
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Art des Bauauftrages-
Ausführung
2.2 Projekttitel der Beschaffung- Ablösung Befeuerungstechnologie (ABT) Vorfeld Nord / Elektroinstallationsarbeiten in den Trafostationen
2.3 Aktenzeichen / Projektnummer- P19PR003
2.4 Aufteilung in Lose?-
Nein
2.5 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31720000 - Elektromechanische Ausrüstung, | | 45311000 - Installation von Elektroanlagen, | | 45311200 - Elektroinstallationsarbeiten |
2.6 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Mit dieser Ausschreibung werden die Vor-Leistungen ausgeschrieben, welche zwingend notwendig sind für den Technologiewechsel der Befeuerungsanlagen. Die bestehenden Trafostationen, Apparateräume werden vorbereitet und aus technischer Sicht aufgewertet, bzw. an die neusten Normen angepasst. Die Leistungen beinhalten bspw. Elektroinstallationen, Ergänzungen bei Niederspannungsverteilungen, das Erstellen von Provisorien, Aufbau von Doppelboden und Kommunikationseinrichtungen (ICT).
2.7 Ort der Ausführung- Flughafen Zürich / Luftseite
2.8 Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems- Beginn: 01.05.2024, Ende: 31.12.2026
-
Dieser Auftrag kann verlängert werden: Nein
2.9 Optionen-
Nein
2.10 Zuschlagskriterien- Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien
2.11 Werden Varianten zugelassen?-
Nein
2.12
Werden Teilangebote zugelassen?
-
Nein
3. Bedingungen3.2 Kautionen / Sicherheiten- Keine
3.5 Bietergemeinschaft- zugelassen
3.7 Eignungskriterien-
Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien
3.8 Geforderte Nachweise-
Aufgrund der in den Unterlagen geforderten Nachweise
3.9
Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen
-
Kosten: Keine
3.10 Sprachen- Sprachen für Angebote: Deutsch
- Sprache des Verfahrens: Deutsch
3.12 Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen-
unter
www.simap.ch
Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch
3.13
Durchführung eines Dialogs
-
Nein
4. Andere Informationen4.1 Voraussetzungen für Anbieter aus Staaten, die nicht dem WTO-Beschaffungsübereinkommen angehören- Keine
4.3 Begehungen- Es findet keine Begehung statt.
4.4 Grundsätzliche Anforderungen- Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.
4.8 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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