Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 05.02.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA,
Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun,
zu Hdn. von
N09.56-St.Maurice - Pont sur le Rhône – VoMa Renforcement des mâts - ID9179, Uttigenstrasse 54,
3600
Thoune,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 468 24 00,
E-Mail:
beschaffung.thun@astra.admin.ch,
URL
www.astra.admin.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- N09.56-013 MP-210003 - St.Maurice - Pont sur le Rhône – VoMa Renforcement des mâts - Prestation d'Auteur de projet et de DLT ID9179
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Das vorliegende Projekt besteht in der Verstärkung (VoMa) der Masten und Mastköpfe der Rhône-Brücken (Inventarnummer: 22.09.56.410.05) bei Saint-Maurice N09.56 Bex Nord-Martigny. Das Ziel ist hier, die Entwicklung von AAR (Alcali-Agregat-Reaktion) zu bremsen, indem der Beton mit Hilfe von lokal versteiften Stahlblechen eingeschlossen wird. Der vorliegende Auftrag umfasst die Leistungen des Bauingenieurwesens als Projektverfasser und der örtlichen Bauleitung im Bereich K (Kunstbauten) für die folgenden Phasen: MP ASTRA (oder analoge Phasen gemäss SIA 112) und Phasen SIA 112: 41, 51, 52 und 53.
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen, | | 73000000 - Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung, | | 71322000 - Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau, | | 71500000 - Dienstleistungen im Bauwesen |
Baukostenplannummer (BKP): | 192 - Bauingenieur,
| | 492 - Bauingenieur |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: IngPhi SA, Rue Centrale 9bis,
1003
Lausanne,
Schweiz,
Telefon:
+41213107788,
E-Mail:
central@ingphi.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 857'426.63 mit MWSt.7.7%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Nach der Analyse des einzigen eingereichten Angebots wurde der Anbieter als geeignet und als wirtschaftlich sowie finanziell leistungsfähig qualifiziert. Sein Angebot war zufriedenstellend und überzeugte durch eine gute Bewertung.
in den Zuschlagskriterien ZK1: QUALITÄT DES ANBIETERS - PROJEKTLEITER und LEITER/IN BAULEITUNG sowie im Kriterium ZK2.1: PROJEKTORGANISATION UND VORGEHENSVORSCHLAG MIT QUALITÄTSMANAGEMENT, die Garantien für einen reibungslosen Ablauf des Auftrags bieten. Die Bewertung des Kriteriums ZK2.3: PLAUSIBILITÄT DES ANGEBOTES belegt ebenfalls eine gute Beherrschung der Problematik des Projekts. Da es nur ein einziges Angebot gab und dieses wettbewerbsfähig und marktkonform war, wird der Auftrag an die IngPHI SA vergeben.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 13.09.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1362849
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 14.12.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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