Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 05.02.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG,
zu Hdn. von
Christoph Herren, Postfach,
8058
Zürich-Flughafen,
Schweiz,
Telefon:
043 816 38 74,
E-Mail:
christoph.herren@zurich-airport.com
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Fracht Rächtenwisen - Abbrucharbeiten und Schadstoffsanierung
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Sanierung, Demontage und Entsorgung Schadstoffe, Gesamtabbruch der Gebäude F9, F10, S20 und des Schutzdaches F11.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45111100 - Abbrucharbeiten |
Baukostenplannummer (BKP): | 112 - Rückbau,
| | 113 - Sanierung Altlasten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: STRABAG AG, Unterrohrstrasse 5,
8952
Schlieren,
Schweiz,
Telefon:
0448742600,
E-Mail:
roger.reich@strabag.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'206'008.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das Angebot der Firma Strabag AG überzeugte mit der tiefsten Eingabesumme und der langjährigen Erfahrung bei der Realisierung von ähnlich anspruchsvollen Bauvorhaben.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 22.09.2023
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1365173
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 05.02.2024
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 7
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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