Ausschreibung- Publikationsdatum Simap: 13.02.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Informatikdienste,
zu Hdn. von
Christian Hagen, Binzmühlestr. 130,
8092
8092 Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41446323393,
E-Mail:
gatt-wto@id.ethz.ch
1.2 Angebote sind an folgende Adresse zu schicken- ETH Zürich
Informatikdienste, Binzmühlestr. 130,
8092
8092 Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41446323393,
E-Mail:
gatt-wto@id.ethz.ch
1.3 Gewünschter Termin für schriftliche Fragen- 23.02.2024
1.4 Frist für die Einreichung des Angebotes- Datum: 01.03.2024 Uhrzeit: 16:00, Spezifische Fristen und Formvorschriften:
Auf Grund der Einfachheit der Angebotserstellung und der fehlenden Zeit wurde die Angebotsfrist reduziert. Die Angebote sollen fristgerecht gem. Pflichtenheft per E-Mail an die oben genannte Email-Adresse gesendet werden.
1.5 Datum der Offertöffnung:- 05.03.2024, Ort:
Zürich
1.6 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.7
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.8
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.9
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Dienstleistungskategorie CPC:-
[7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
2.2 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung von Red Hat Academic Lizenzen und Wartung im Rahmen einer Red Hat Linux Academic Site Subscriptions
2.4 Aufteilung in Lose?-
Nein
2.5 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung |
2.6 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Software Subskription gemäss Pflichtenheft
2.7 Ort der Dienstleistungserbringung- Zürich
2.8 Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems- Beginn: 01.04.2024, Ende: 31.03.2027
-
Dieser Auftrag kann verlängert werden: Nein
2.9 Optionen-
Nein
2.10 Zuschlagskriterien- Preis
Gewichtung 100%
2.11 Werden Varianten zugelassen?-
Nein
2.12
Werden Teilangebote zugelassen?
-
Nein
2.13 Ausführungstermin- Beginn 01.04.2024 und Ende 31.03.2027
3. Bedingungen3.2 Kautionen / Sicherheiten- Keine
3.3 Zahlungsbedingungen- 30 Tage Netto
3.5 Bietergemeinschaft- Nein
3.6 Subunternehmer- Nein
3.7 Eignungskriterien-
Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien
3.8 Geforderte Nachweise-
Aufgrund der in den Unterlagen geforderten Nachweise
3.9
Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen
-
Kosten: Keine
3.10 Sprachen- Sprachen für Angebote: Deutsch, Französisch
- Sprache des Verfahrens: Deutsch, Französisch
3.11 Gültigkeit des Angebotes- bis: 30.04.2024
3.12 Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen-
unter
www.simap.ch
Ausschreibungsunterlagen sind verfügbar ab: 13.02.2024 Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch, Französisch
3.13
Durchführung eines Dialogs
-
Nein
4. Andere Informationen4.1 Voraussetzungen für Anbieter aus Staaten, die nicht dem WTO-Beschaffungsübereinkommen angehören- Keine
4.2 Geschäftsbedingungen- AGB Für Informatikdienstleistungen des Bundes
4.3 Begehungen- Es findet keine Begehung statt.
4.4 Grundsätzliche Anforderungen- Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.
4.8 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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