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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1397503
22.02.2024|Projekt-ID 268992|Meldungsnummer 1397503|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 22.02.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Uri, Amt für Tiefbau
Beschaffungsstelle/Organisator: Baudirektion Uri, Amt für Tiefbau,  zu Hdn. von Paul Baumann, Klausenstrasse 2,  6460  Altdorf,  Schweiz,  Telefon:  041 875 26 23,  Fax:  041 875 26 10,  E-Mail:  paul.baumann@ur.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

West-Ost-Verbindung (WOV) - Lärmschutzwände
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die vorliegende Arbeitsausschreibung umfasst die Bauarbeiten der Lärmschutzwände im Zusammenhang mit der West-Ost-Verbindung (WOV). Die wesentlichen Massnahmen sind dem Fachbereich Lärmschutzwände zuzuordnen und umfassen dabei:
▪Neubau Lärmschutzwände TP1
▪Neubau Lärmschutzwände TP2

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten,
45200000 - Komplett- oder Teilbauleistungen im Hochbau sowie Tiefbauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Anliker AG Bauunternehmung, Meierhöflistrasse 18,  6020  Emmenbrücke,  Schweiz,  Telefon:  041 268 88 88,  E-Mail:  sereina.enz@anliker.ch
Preis (Gesamtpreis):  ohne Angabe

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 20.11.2023
im Publikationsorgan: simap.ch
Meldungsnummer 1376883

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 20.02.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 2

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann im Rahmen von Artikel 52 ff. IVÖB i.V.m. Art. 54 ff. VRPV innert 20 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Obergericht des Kantons Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die vorhandenen Beweismittel sind beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.