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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1397905
19.02.2024|Projekt-ID 263083|Meldungsnummer 1397905|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 19.02.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: SVA Aargau
Beschaffungsstelle/Organisator: SVA Aargau,  zu Hdn. von Stephan Gmür, 3C Bahnhofplatz,  5001  Aarau,  Schweiz,  Telefon:  0628368181,  E-Mail:  stephan.gmuer@sva-ag.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kommunaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

SVA Homebase_BKP 561 Bewachung durch Dritte und Logistik
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Logistiksteuerung, -koordination und Versorgungslogistik auf der Baustelle, Zutrittskontrolle inkl. Berechtigungsmanagement, Kontrollrundgänge, Schliesskontrolle.

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  79713000 - Bewachungsdienste
Baukostenplannummer (BKP): 561 - Bewachung durch Dritte

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Welti-Furrer AG, Biologiestrasse 13,  8157  Dielsdorf,  Schweiz,  Telefon:  044 444 13 00,  E-Mail:  markus.maushart@welti-furrer.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 359'757.85 mit MWSt.8.1%

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 03.11.2023
Meldungsnummer 1356403

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 12.02.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 8

4.5 Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie der angefochtenen Ausschreibung ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.