Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 12.03.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Regionalverkehr Bern-Solothurn RBS AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Regionalverkehr Bern-Solothurn AG,
zu Hdn. von
Peter Studer, Tiefenaustrasse 2,
3048
Worblaufen,
Schweiz,
Telefon:
0319255605,
E-Mail:
peter.studer@rbs.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kantonaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung Gleichrichteranlagen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Lieferung Gleichrichteranlage (Spezifikation gemäss Leistungsbeschrieb / Leistungsverzeichnis)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31153000 - Gleichrichter |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Sécheron SA, Rue du Pré-Bouvier 25,
1242
Satigny,
Schweiz,
Telefon:
0041227394701,
E-Mail:
sami.sebei@secheron.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 3'585'660.84 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die für den Zuschlag massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (Art. 51 Abs. 3 Bst. c IVöB) sind folgende:
Das berücksichtigte Angebot erhielt 77.4 Punkte von maximal total 100 Punkten für die Erfüllung der Zuschlagskriterien und damit am meisten Punkte von den im Verfahren verbliebenen Angeboten. Ihm ist daher als vorteilhaftestes Angebot der Zu-schlag zu erteilen. Gesamtbenotung des Angebotes
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 23.11.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1379553
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 19.02.2024
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss die Bezeichnung der Parteien, einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu.
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