Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 28.02.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gruppe Verteidigung
Kommando Cyber
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Ressourcen und Support CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 463 23 23,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- IT-Dienstleistungen Projekte und Betrieb Neue Digitalisierungsplattform (NDP)
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die Dienstleistungen, welche im Rahmen der Arbeiten zum Aufbau der neuen Digitalisierungsplattform (NDP) anfallen, umfassen Tätigkeiten in einer Vielzahl von Themengebieten, die für das Engineering der NDP sowie den späteren Betrieb (Service Management, Service Monitoring, Logistik) notwendig sind, es sind dies die folgenden 14 Dienstleistungsarten:
- ICT Architect mit Spezialisierungen - ICT Project Engineer (Senior) mit Spezialisierungen - ICT Projektleitung und Fachplanung mit Spezialisierung - ICT Operation Manager - ICT Operation Engineer - ICT System Integrator Integrated Air Defense (ICT SI IAD) - ICT Product Owner - ICT Scrum Master (SM) - ICT Supporter - ICT Test Manager - ICT Tester und Homologations-Experte - Fachspezialist Netzwerke - Logistik, Staging und Rollout Dienstleistungen - Projektmanagement Officer (PMO)
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: RUAG AG, Seetalstrasse 175,
6032
Emmen,
Schweiz,
Telefon:
058 467 01 11,
E-Mail:
info@ruag.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 129'720'000.00 mit MWSt.8.1% Bemerkung: Vergabe des Gesamtkostendachs an alle Zuschlagsempfänger.
- Name: Oniko AG, Tägerhardstrasse 119a,
5430
Wettingen,
Schweiz,
Telefon:
0564842200,
E-Mail:
gilbert.torres@oniko.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 129'720'000.00 mit MWSt.8.1% Bemerkung: Vergabe des Gesamtkostendachs an alle Zuschlagsempfänger.
- Name: Eviden AG, Freilagerstrasse 28,
8047
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41 76 349 31 38,
E-Mail:
flavio.fusi@ch.eviden.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 129'720'000.00 mit MWSt.8.1% Bemerkung: Vergabe des Gesamtkostendachs an alle Zuschlagsempfänger.
- Name: Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6,
3048
Worblaufen,
Schweiz,
Telefon:
+41-58-221 43 84,
E-Mail:
helene.buerki@swisscom.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 129'720'000.00 mit MWSt.8.1% Bemerkung: Vergabe des Gesamtkostendachs an alle Zuschlagsempfänger.
- Name: Brine SA, Seefeldstrasse 69,
8008
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
044 406 10 00,
E-Mail:
romy.esposito@brine.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 129'720'000.00 mit MWSt.8.1% Bemerkung: Vergabe des Gesamtkostendachs an alle Zuschlagsempfänger.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die fünf (5) Anbieter mit der höchsten Punktezahl erhalten den Zuschlag für die von ihnen angebotenen Dienstleistungsarten inkl. Spezialisierungen, mit Ausnahme der Dienstleistungsarten, für welche die Bewertung für Z1 Preis keine (0) Punkte ergeben hat (40% teurer als günstigstes Angebot eines anderen Anbieters für diese Dienstleistungsart).
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 15.12.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1382563
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 26.02.2024
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 5
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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