Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 04.03.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich Entsorgung + Recycling Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Entsorgung + Recycling Zürich Logistik, Hagenholzstrasse 110,
8050
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
0444177777,
E-Mail:
Benjamin.Wittwer@zuerich.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Entwicklung von Sammelbehältern für biogenen Abfall auf öffentlichem Grund – technische Beratung
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Im Auftrag von ERZ und im Rahmen des ersten Projektierungskredits (Verfügung VTE Nr. 14724 vom
07.10.2021) hat die Fa. Helbling Technik AG (HTAG) bereits ein Funktionsmuster (FuMu) des Sammelbehälters entwickelt, angepasst und zusammen mit ERZ-Tests geplant und durchgeführt. Als Ergebnis der Tests liegen vier Varianten von Sammel-/Leerungssystemen für die Unterflurcontainer (UFC) vor, die möglichst neutral beschrieben und beurteilt werden sollen.
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71310000 - Technische Beratung und Konstruktionsberatung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Helbling Technik AG, Hohlstrasse 614,
8048
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
044 438 17 11,
E-Mail:
info-holding@helbling.ch
Preis (Gesamtpreis):
CHF 426'024.00 mit MWSt.8.1%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Der Zuschlag erfolgt gestützt auf Art. 21, lit. f (BeiG IVöB 2019)
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 29.02.2024
4.4 Sonstige Angaben- Gemäss Vergabe Direktor ERZ
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Publikation kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Publikation ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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