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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1404263
19.03.2024|Projekt-ID 266569|Meldungsnummer 1404263|Zuschläge      Berichtigung

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 19.03.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Energie
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Energie, Pulverstrasse 13,  3063  Ittigen,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 467 44 51,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

(23103) 805 Expertenbegleitung Geothermieprojekte
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Lose 1-10
Die Experten des Pools sollen Aufgaben zur Evaluation dieser Subventionsgesuche sowie die Begleitung der subventionierten Projekte übernehmen. Diese Aufgaben beziehen sich auf nicht-hoheitliche Tätigkeiten des Vollzugs der Förderprogramme des BFE im Bereich tiefe Geothermie. Das Expertengremium liefert dem BFE die fachtechnischen Einschätzungen und Empfehlungen, aufgrund derer das BFE die hoheitlichen Subventionsentscheide fällen sowie die adäquate Verwendung der Subvention überprüfen kann.
Sämtliche Lose sind als Rahmenvertrag konzipiert und enthalten nur optionale Leistungen.
Los-Nr: 6
Kurze Beschreibung: Geophysicist Französisch

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen,
71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros,
71310000 - Technische Beratung und Konstruktionsberatung,
71318000 - Beratungsdienste von Ingenieurbüros,
71314000 - Dienstleistungen im Energiebereich,
73200000 - Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Marian Hertrich, Keltengasse 18,  79790  Küssaberg,  Deutschland
Preis (Gesamtpreis):  CHF 933'984.00 mit MWSt.8.1%
Bemerkung: Inkl. Option (siehe Ziffer 4.4)

Name: EGEO Services SAS, 15 rue des Rossignols,  91450  Soisy sur Seine,  Frankreich
Preis (Gesamtpreis):  CHF 466'992.00 mit MWSt.8.1%
Bemerkung: Inkl. Option (siehe Ziffer 4.4)

Name: BRGM, 3 avenue Claude Guillemin BP36009,  45000  Orleans Cedex 2,  Frankreich
Preis (Gesamtpreis):  CHF 897'662.40 mit MWSt.8.1%
Bemerkung: Inkl. Option (siehe Ziffer 4.4)

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag erhalten die EGEO Services SAS, das Bureau de recherches géologiques et minières BRGM und Marian Hertrich, da sie als einzige gültige Angebote eingereicht haben.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 11.10.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1368723

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 15.03.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 4

4.4 Sonstige Angaben

Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2) Marian Hertrich
- Grundlaufzeit: CHF 583'740.00
- Optionale Verlängerung: CHF 350'244.00
Alle Preisangaben inklusive 8.1% MWSt.

Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2) EGEO Services SAS
- Grundlaufzeit: CHF 291'870.00
- Optionale Verlängerung: CHF 175'122.00
Alle Preisangaben inklusive 8.1% MWSt.

Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2) BRGM
- Grundlaufzeit: CHF 561'039.00
- Optionale Verlängerung: CHF 336'623.40
Alle Preisangaben inklusive 8.1% MWSt.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.