Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 21.03.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Produktion Personenverkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Division Produktion Personenverkehr, PP-F-EK-SOU,
zu Hdn. von
Arta Beqaraj, Wylerstrasse 123/125,
3000
Bern 65,
Schweiz,
Telefon:
000,
E-Mail:
arta.beqaraj2@sbb.ch,
URL
www.sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Spindel zur Aufarbeitung der ICN-Neigeantriebe
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34630000 - Teile für Eisenbahn- oder Straßenbahnlokomotiven oder rollendes Material; Ausrüstung für die Eisenbahnverkehrssteuerung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Ewellix Switzerland AG, Oristalstrasse 9,
4410
Liestal,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 863'448.75 mit MWSt.8.1% Bemerkung: Preis inkl. Optionen
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die vorliegende Vergabe weist immaterialgüterrechtliche Besonderheiten auf. Die massgebenden Rechte des geistigen Eigentums an den technischen Zeichnungen liegen bei der Zuschlagsempfängerin. Die Qualität der Neigesysteme kann nur mit den Ersatzteilen der Anbieterin gewährleistet werden. Eine angemessene Alternative gibt es im Markt nicht. Es erfolgt deshalb eine freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 18.03.2024
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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