Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 20.03.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Kanton Aargau, DFR, Immobilien Aargau
Beschaffungsstelle/Organisator: Kanton Aargau, Departement Finanzen und Ressourcen, Immobilien Aargau,
zu Hdn. von
Ida Basic, Tellistrasse 67,
5000
Aarau,
Schweiz,
Telefon:
062 835 35 00,
E-Mail:
immobilienaargau@ag.ch,
URL
www.ag.ch/immobilienaargau
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- BKP 221.1 Fenster aus Holz-Metall
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
siehe Leistungsverzeichnis S+B Baumanagement
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45210000 - Bauleistungen im Hochbau |
Baukostenplannummer (BKP): | 2211 - Fenster aus Holz/Metall |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Jäggi AG Brugg,
5200
Brugg,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
ohne Angabe
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 27.01.2023
Meldungsnummer
1310097
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 17.07.2023
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- 1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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