Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 21.03.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: ETH Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: ETH Zürich Informatikdienste,
zu Hdn. von
Christian Hagen, Binzmühlestr. 130,
8092
8092 Zürich,
Schweiz,
Telefon:
+41446323393,
E-Mail:
gatt-wto@id.ethz.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Beschaffung von Red Hat Academic Lizenzen und Wartung im Rahmen einer Red Hat Linux Academic Site Subscriptions
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Software Subskription gemäss Pflichtenheft
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Bechtle Holding Schweiz AG, Bolligenstrasse 82,
3006
Bern,
Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 476'000.00
bis 482'000.00
ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Günstigstes Angebot. 100% Preis-Gewichtung
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 13.02.2024
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1396835
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 19.03.2024
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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