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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1406943
25.03.2024|Projekt-ID 267593|Meldungsnummer 1406943|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 25.03.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Forchbahn AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Forchbahn AG
Kaltensteinstrasse 32
8127 Forch, Kaltensteinstrasse 32,  8127  Forch,  Schweiz,  Telefon:  +41432881111,  E-Mail:  forch@forchbahn.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kommunaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Selektives Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

457 Gesamterneuerung Forch
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Gesamterneuerung Forch
Erneuerung des bestehenden Bahnhofs unter Betrieb
Gesamtleiter, Fachingenieur Tiefbau, Gleisbau, Kunstbauten

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Locher Ingenieure AG, Pelikanplatz 5,  8001  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 2'830'549.68 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Das Angebot weist insgesamt die beste Erfüllung aller Zuschlagskriterien aus

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 23.10.2023
Meldungsnummer 1372077

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 22.03.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.