Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 03.04.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL Städtische Verkehrsbetriebe Bern, Eigerplatz 3,
3000
Bern 14,
Schweiz,
Telefon:
031 321 88 88,
E-Mail:
beschaffung@bernmobil.ch,
URL
www.bernmobil.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kommunaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Überwachung der Gleichrichter-Anlagen
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Betriebsführung und Betriebsüberwachungen, Pikett sowie Instandhaltung der Gleichrichteranlagen.
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31153000 - Gleichrichter |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Energie Wasser Bern,
3001
Bern,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 312'000.00 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das Angebot der gewählten Anbieterin ist das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot im Sinne Art. 41 IVöB. Die Vergabe (Vergabeentscheid nach Art. 21 Abs. 2 lit. e, IVöB) erfolgt freihändig, ein Wechsel des Anbieters für Erweiterung aus wirtschaftlichen sowie technischen Gründen zu erheblichen Schwierigkeiten führen würde und substanzielle Mehrkosten mit sich bringt.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 20.03.2024
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 IVöB des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 54 Abs. 1 IVöB ).
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