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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1407061
03.04.2024|Projekt-ID 277307|Meldungsnummer 1407061|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 03.04.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: BERNMOBIL
Beschaffungsstelle/Organisator: BERNMOBIL
Städtische Verkehrsbetriebe Bern, Eigerplatz 3,  3000  Bern 14,  Schweiz,  Telefon:  031 321 88 88,  E-Mail:  beschaffung@bernmobil.ch,  URL www.bernmobil.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kommunaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Überwachung der Gleichrichter-Anlagen
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Betriebsführung und Betriebsüberwachungen, Pikett sowie Instandhaltung der Gleichrichteranlagen.

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  31153000 - Gleichrichter

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Energie Wasser Bern,  3001  Bern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 312'000.00 ohne MWSt.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Das Angebot der gewählten Anbieterin ist das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot im Sinne Art. 41 IVöB. Die Vergabe (Vergabeentscheid nach Art. 21 Abs. 2 lit. e, IVöB) erfolgt freihändig, ein Wechsel des Anbieters für Erweiterung aus wirtschaftlichen sowie technischen Gründen zu erheblichen Schwierigkeiten führen würde und substanzielle Mehrkosten mit sich bringt.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 20.03.2024

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 IVöB des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 54 Abs. 1 IVöB ).