Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 27.03.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Parking Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Parking Zürich AG,
zu Hdn. von
Peider Felix, Reitergasse 9,
8004
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
044 229 50 50,
E-Mail:
simap@pzag.ch,
URL
www.pzag.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Andere Träger kommunaler Aufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Ausrüstung Parkhäuser mit DAB+ Empfang
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines DAB+ Verstärkungssystems. Das Gesamtsystem besteht dabei aus System-Hardware, System-
Software und System-Schnittstellen. Erbringung von Projektdienstleistungen wie Planung, Schulung, Tests und Abnahme. Erbringung von wiederkehrende Support- und Wartungsleistungen.
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 31720000 - Elektromechanische Ausrüstung, | | 45310000 - Installation von elektrischen Leitungen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: MICARO AG, Talstrasse 35,
8808
Pfäffikon SZ,
Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:
CHF von 205'109.00
bis 348'309.00
mit MWSt.8.1% Bemerkung: Bereinigte Angebote über 10 Jahre Betriebsdauer
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Wirtschaftlich günstigstes Angebot.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 08.01.2024
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1384189
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 26.03.2024
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an die Anbietenden an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
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