Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 26.03.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: SBB Bauprojekte Region Ost
Beschaffungsstelle/Organisator: Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur, Einkauf, Supply Chain und Produktion Einkauf Infrastruktur, Bauprojekte, Region Ost,
zu Hdn. von
Jürg Sollberger, Vulkanplatz 11, Postfach,
8048
Zürich,
Schweiz,
Telefon:
00,
E-Mail:
einkauf.bauprojekte.ost@sbb.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Generalplanerleistungen für AS35; Dübendorf-Uster–Aathal: ZFZ und Doppelspur
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Generalplanervertrag / Zusatzaufwendungen für zusätzliche Variantenuntersuchungen und Risikoanalyse Anpral
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 71000000 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Hinweis: GPG DUA 3+ (dsp Ingenieure + Planer AG; Partnerfirmen: Jauslin Stebler, Schällibaum AG)
Name: GPG DUA 3+, c/o dsp Ingenieure + Planer AG; Zürichstrasse 4,
8610
Uster,
Schweiz Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'303'828.95 ohne MWSt.
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB wird der Auftrag freihändig vergeben
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 26.03.2024
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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