Abbruch- Publikationsdatum Simap: 03.04.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: BLS AG
Beschaffungsstelle/Organisator: BLS AG,
zu Hdn. von
Martin Lehmann, Genfergasse 11,
3001
Bern,
Schweiz,
Telefon:
0583272727,
E-Mail:
martin.lehmann@bls.ch,
URL
www.bls.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Auswuchtanlage Radsatz
2.2 Gegenstand und Umfang des Auftrags- Für den Standort Bönigen sollen eine Auswuchtanlage beschafft werden, welche Unwuchten an unseren Radsätzen ermitteln und korrigieren vermag. Die spezifischen Anforderungen an das Beschaffungsgut richteten sich nach den Anforderungskatalog 3.1. Die Auswuchtanlage wird in eine noch zu erstellende Werkhalle eingebaut. Der Einbau der Anlage erfolgen nach Abschluss der entsprechenden Bauphase (bei optimalem, verzögerungsfreiem Verlauf des Bewilligungsverfahrens und des Bauprojekts) im 2. Quartal 2025.
2.3 Aktenzeichen / Projektnummer- MBS-01517-000
2.4 GemeinschaftsvokabularCPV: | 34324100 - Ausrüstung zum Auswuchten von Rädern |
2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung-
Publikation vom
:
08.02.2024
im Publikationsorgan
:
Simap
Meldungsnummer
1392279
3. Begründung- b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt
4 Bemerkungen- Es wurde kein Angebot für diese Ausschreibung eingereicht.
5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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