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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1409549
05.04.2024|Projekt-ID 271736|Meldungsnummer 1409549|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 05.04.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Parlamentsdienste
Beschaffungsstelle/Organisator: Parlamentsdienste, Parlamentsgebäude,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 322 90 90,  E-Mail:  beschaffung.wto@bbl.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

(23262) 101 IT-Dienstleistungen Service-Desk Parlamentsdienste
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die Informatik unterstützt schwergewichtig die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste und die Ratsmitglieder sowie die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate im Rahmen des parlamentarischen Mandats. Mit der vorliegenden Ausschreibung sollen drei fachlich versierte Auftragnehmerinnen evaluiert werden, welche mit ihren Fachpersonen für die Parlamentsdienste IT-Dienstleistungen im Bereich Service-Desk erbringen können.

Kurzbeschreibung IKT Supporter-Spezialisten
Unterstützen der Anwendenden und Warten von Applikationen, Arbeitsplatz-System sowie deren Software, Entgegennehmen von Störungsmeldungen aller Art, Ausarbeiten von Anforderungen an ICT-Lösungen und Koordinieren/Überwachen von Testaktivitäten.
Es sind insgesamt zwei Personen im Angebot anzubieten. Eine Person soll dabei für das Profil «Bereitstellung Hardware» eingesetzt werden und eine Person für das Profil «Support».

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [7] Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  72000000 - IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Comdat Datasystems AG, Erlenstrasse 4A,  6343  Rotkreuz,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 756'700.00 mit MWSt.8.1%
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4).

Name: Bechtle Schweiz AG, Bolligenstrasse 82,  3006  Bern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 756'700.00 mit MWSt.8.1%
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4).

Name: univativ Schweiz AG, Staffelstrasse 12,  8045  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 756'700.00 mit MWSt.8.1%
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4).

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die Zuschläge erhalten die Firmen univativ Schweiz AG, Bechtle Schweiz AG und Comdat Datasystems AG. Die drei einzigen eingereichten Angebote erfüllen die Teilnahmebedingungen, die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 05.01.2024
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1387021

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 22.03.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 3

4.4 Sonstige Angaben

Die Ausschreibung erfolgte ohne Mindestabnahmemenge. Im konkreten Bedarfsfall wird ein Wettbewerb unter den Zuschlagsempfängern durchgeführt. Es wird höchstens das in der Ausschreibung publizierte maximale Beschaffungsvolumen von CHF 756'700.00 abgerufen.

Die Zuschlagsempfänger haben folgende Stundensätze offeriert:
Profil Support: Minimal CHF 74.59 / Maximal CHF 156.75
Profil Bereitstellung Hardware: Minimal CHF 68.10 / Maximal CHF 145.94

Alle Preisangaben inklusive 8.1% MWSt.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.