Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 05.04.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern /
Amt für Grundstücke und Gebäude
Beschaffungsstelle/Organisator: Amt für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern,
zu Hdn. von
Adrian Bärtschi, Reiterstrasse 11,
3013
Bern,
Schweiz,
Telefon:
031 633 34 11,
E-Mail:
info.agg@be.ch,
URL
www.be.ch/agg
1.2 Art des Auftraggebers- Kanton
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Koppigen, Bern-Zürichstr. 14, Gartenbauschule Oeschberg (GSO), Ersatzneubau Gewächshausanlage inkl. Umgebung
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Vorhalten gemeinsamer Baustelleneinrichtung, Erstellen Kanalisation unter GWHA, Erstellen von Abdichtungen, Dämmungen an erdberührenden Bauteilen und Betonieren von Fundationen (Bodenplatte und Bauten unter Terrain), Ausführen von Maurer-arbeiten inkl. Kernbohrungen
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45214800 - Gebäude für Ausbildungseinrichtungen |
Baukostenplannummer (BKP): | 211 - Baumeisterarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: ARGE Oeschberg, Schiblerstrasse 41,
3425
Koppigen,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'206'314.15 mit MWSt.8.1%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Vorteilhaftestes Angebot.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 15.11.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
1374737
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 28.03.2024
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 9
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit der Publikation bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kanton Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln und eine Begründung enthalten sowie rechtsgültig unterzeichnet sein. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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