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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1410015
05.04.2024|Projekt-ID 269161|Meldungsnummer 1410015|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 05.04.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG,  zu Hdn. von Jürg Wolfsteiner, The Circle, Haus 16,  8058  Zürich-Flughafen,  Schweiz,  Telefon:  +41 (0) 43 816 38 66,  E-Mail:  juerg.wolfsteiner@zurich-airport.com

1.2 Art des Auftraggebers

Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Monitoring Software
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Ablösung der bestehenden Monitoring-Lösung für alle unsere Umgebungen, welche als "SaaS-, oder als IaaS-Lösung betrieben werden soll.

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  48100000 - Branchenspezifisches Softwarepaket

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: BNC AG, Sonnentalstrasse 5,  8600  Dübendorf,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 689'710.00 ohne MWSt.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 15.11.2023
im Publikationsorgan: simap
Meldungsnummer 1377563

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 05.04.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 8

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.