Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 10.04.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG Schutzkonzept Süd,
zu Hdn. von
Samuel Baldinger, Postfach,
8058
Zürich-Flughafen,
Schweiz,
Telefon:
0800 84 14 14,
E-Mail:
samuel.baldinger@zurich-airport.com
1.2 Art des Auftraggebers- Dezentrale Bundesverwaltung – öffentlich rechtliche Organisationen und andere Träger von Bundesaufgaben
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Submission (offenes Verfahren),
Schutzkonzept Süd Phase 2,
Etappe 1 (2024-2025), Lieferung und Montage von Schalldämmlüftern,
Realisierung 2024/2025
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Im Rahmen des Schutzkonzepts Süd (SKS) bietet die Flughafen Zürich AG den Hauseigentümern in bestimmten Gebieten an, in Schlafräumen Schalldämmlüfter (SDL) oder wahlweise Fensterschliessmechanismen (FSM) einbauen zu lassen. Mit der vorliegenden Ausschreibung vergibt die Flughafen Zürich AG einen Auftrag für die Lieferung, den Einbau sowie die Inbetriebnahme von Schalldämmlüftern, inklusive Nebenarbeiten, an einen Unternehmer.
2.2 Gemeinschaftsvokabular
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: SIEGENIA-AUBI AG, Zelgstrasse 97,
3661
Uetendorf,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 1'741'346.05 mit MWSt.8.1%
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 04.03.2024
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1393853
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 05.04.2024
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 1
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Zürich-Flughafen, 09.04.2024
Flughafen Zürich AG Lärm & Verfahren
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