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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1413203
19.04.2024|Projekt-ID 272820|Meldungsnummer 1413203|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 19.04.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesanwaltschaft
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesanwaltschaft
Guisanplatz 1
3003 Bern,  zu Hdn. von Judith von Moos, Guisanplatz 1,  3003  Bern,  Schweiz,  Telefon:  058 465 69 06,  E-Mail:  judith.vonmoos@ba.admin.ch,  URL www.bundesanwaltschaft.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

272820 HR-Dienstleister
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Mit dem vorliegenden Beschaffungsvorhaben sollen in drei Losen ein oder mehrere Anbieter pro Los gefunden werden, welche während fünf Jahren bei Bedarf Leistungen in den Bereichen Einzel- und Teamcoaching (Los 1), Assessmentdienstleistungen (Los 2) und Consultingdienstleistungen im HR-Umfeld (Los 3) erbringen können.
Los-Nr: 3
Kurze Beschreibung: Mit HR-Consulting Dienstleistungen soll die strategische Ausrichtung des HRM auf die Bedürfnisse des Kerngeschäfts unterstützt, die Transformation aus personeller Sicht begleitet und mit passenden Massnahmen adressiert werden.

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [27] Sonstige Dienstleistungen

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  75131000 - Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung,
79414000 - Beratung im Bereich Personalverwaltung,
79600000 - Personaleinstellung,
79630000 - Dienstleistungen im Personalwesen, außer Stellenvermittlung und Ausleih von Arbeitnehmern,
79633000 - Dienstleistungen in Verbindung mit der Personalentwicklung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Avenir Consulting AG, Stockerstrasse 12,  8002  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'875'000.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4)

Name: Empiricon AG, Langmauerweg 12,  3011  Bern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'875'000.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4)

Name: Deloitte Consulting AG, Pfingstweidstrasse 11,  8005  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 1'875'000.00 ohne MWSt.
Bemerkung: Optional (siehe Ziffer 4.4)

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Den Zuschlag erhält die Firma Deloitte Consulting AG, Empiricon AG und Avenir Consulting AG, da alle drei Zuschlagsempfänger mit den eingesetzten Schlüssel- und Fachpersonen einen breiten Erfahrungsschatz im Bereich HR-Consulting mitzubringen vermögen. Zudem ist es den Zuschlagsempfängern gelungen, in ihren Anbieterpräsentationen gekonnt einen Bogen zur Praxis der Bundesanwaltschaft zu schlagen.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 19.01.2024
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1390879

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 11.04.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 7

4.4 Sonstige Angaben

Die Ausschreibung erfolgt ohne Mindestabnahmemenge. Die konkreten Abrufe werden im Wettbewerb unter den Zuschlagsempfängern oder alternativ als Direktvergabe an den passendsten Zuschlagsempfänger verteilt. Es wird höchstens das in der Ausschreibung publizierte maximale Beschaffungsvolumen von CHF 1'875'000.00 exkl. MWSt. abgerufen.

Bandbreite exkl. MWSt. der eingegangenen Angebote:
Minimal CHF 1'755'000.00 / Maximal CHF 2'500'000.00

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.