Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 25.04.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Kompetenzbereich Einkauf und Kooperationen CC WTO,
zu Hdn. von
Projekt "Wirkungsanalyse", Guisanplatz 1,
CH 3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 463 23 23,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Wirkungsanalyse
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Die armasuisse beschafft im Auftrag für die Gruppe Verteidigung eine Wirkungsanalyse.
Das Ziel der Ausschreibung ist die Auswahl eines zuverlässigen und kompetenten Anbieters, welcher in der Lage ist, alle benötigten Leistungen abzudecken. Dies kann als Einzelunter-nehmung oder als Generalunternehmen mit Subunternehmen erfolgen.
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 79310000 - Marktforschung |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: pressrelations Schweiz AG, Riedenmatt 4,
6370
Stans,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
Ohne Angabe gemäss Art. 51 Abs. 4 Lit. b BöB und lVöB 2019
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 21.02.2024
im Publikationsorgan: Simap
Meldungsnummer
1390583
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 22.04.2024
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 2
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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