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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1414327
23.04.2024|Projekt-ID 279670|Meldungsnummer 1414327|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 23.04.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich
Beschaffungsstelle/Organisator: Baudirektion Kanton Zürich
Projektieren und Realisieren,  zu Hdn. von Roger Ott, Walcheplatz 2,  8090  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  +41 43 259 55 79,  E-Mail:  roger.ott@bd.zh.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Planungsarbeiten (Trassee und Tunnel)
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Planungsarbeiten Umfahrung Eglisau, Vorprojekt light (Objektkredit)

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: B+S AG, Hagenholzstrasse 56,  8050  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  +41 43 422 40 40,  E-Mail:  m.schlaepfer@bs-ing.ch
Preis (Gesamtpreis):  CHF 180'832.80 mit MWSt.8.1%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: §10 Abs. 1 lit f der Submissionsverordnung 23.07.2003.
Infolge unerwarteter Projektentwicklung werden zusätzliche Leistungen der Bauherrenunterstützung erforderlich. Das bisher erarbeitete Knowhow der B+S AG ist für das Projekt im Rahmen des Vorprojektes light bis zum Kreditbeschluss essenziell und kann nicht innerhalb eines verhältnismässigen Zeit- bzw. Kostenrahmens ersetzt werden.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 18.04.2024

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zuschlag kann innert 20 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Zuschlagsverfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.