Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 24.04.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Logistikbasis der Armee / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse Kompetenzbereich Ressourcen und Support CC WTO, Guisanplatz 1,
3003
Bern BE,
Schweiz,
Telefon:
+41584632323,
E-Mail:
wto@armasuisse.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Freihändiges Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Prüfgerät für Pressluftatmer
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 35110000 - Ausrüstung für Brandbekämpfung, Rettung und Sicherheit |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- entfällt
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Dräger Schweiz AG, Waldeggstrasse 30,
3097
Liebefeld,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 748 74 74,
E-Mail:
info.ch@draeger.com
Preis (Gesamtpreis):
CHF 381'500.00 mit MWSt.8.1%
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Die aktuell in der Armee im Einsatz stehenden Prüfgeräte «Dräger Testor 2100»
gibt es auf dem Markt nicht mehr, sind nicht mehr reparierbar und müssen durch das Nachfolgegerät ersetzt werden. Das neue Prüfgerät Testor 2500 ist ein Teilsystem (Prüfsystem) der in der Armee eingeführten Pressluftatmer und muss zwingend kompatibel sein. Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma Dräger Schweiz AG, Waldeggstrasse 30, 3097 Liebefeld.
4. Andere Informationen 4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 16.04.2024
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
|