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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1414499
24.04.2024|Projekt-ID 279719|Meldungsnummer 1414499|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 24.04.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Logistikbasis der Armee / armasuisse
Beschaffungsstelle/Organisator: armasuisse
Kompetenzbereich Ressourcen und Support
CC WTO, Guisanplatz 1,  3003  Bern BE,  Schweiz,  Telefon:  +41584632323,  E-Mail:  wto@armasuisse.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Prüfgerät für Pressluftatmer

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  35110000 - Ausrüstung für Brandbekämpfung, Rettung und Sicherheit

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

entfällt

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Dräger Schweiz AG, Waldeggstrasse 30,  3097  Liebefeld,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 748 74 74,  E-Mail:  info.ch@draeger.com
Preis (Gesamtpreis):  CHF 381'500.00 mit MWSt.8.1%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die aktuell in der Armee im Einsatz stehenden Prüfgeräte «Dräger Testor 2100»
gibt es auf dem Markt nicht mehr, sind nicht mehr reparierbar und müssen durch
das Nachfolgegerät ersetzt werden.
Das neue Prüfgerät Testor 2500 ist ein Teilsystem (Prüfsystem) der in der Armee
eingeführten Pressluftatmer und muss zwingend kompatibel sein.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma Dräger Schweiz AG,
Waldeggstrasse 30, 3097 Liebefeld.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 16.04.2024

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.