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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1414743
25.04.2024|Projekt-ID 269615|Meldungsnummer 1414743|Zuschläge      Berichtigung

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 25.04.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Strassen ASTRA
Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun,  zu Hdn. von «Nicht öffnen - Offertunterlagen N09.72 Simplon Süd EP Gabi - Projektverfasser EP Gabi+Egga ID9257, Uttigenstrasse 54,  3600  Thun,  Schweiz,  Telefon:  +41 58 468 24 00,  E-Mail:  beschaffung.thun@astra.admin.ch,  URL www.astra.admin.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Bund (Zentrale Bundesverwaltung)

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

N09.72 MP-170006 - Simplon Süd EP Gabi - Projektverfasser für die Projekte EP Gabi und Egga (ID 9257)
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Der Perimeter N09.72-021 EP Gabi erstreckt sich von (U-km) 33.89 bis 36.34. Der Abschnitt weist neben einem offenen Trasse, auch Kunstbauten, Galerien, Brücken, Viadukte, Stützkonstruktionen und einen Tunnel auf. Die Furabrücke ist, welche als vorgezogene Massnahme bearbeitet wird, mit Ausnahme der BSA-Leistungen, ausgenommen.
Der Perimeter N09.72-024 Egga befindet zwischen U-km 29.05 bis U-km 32.00. Der Abschnitt weist neben einem offenen Trasse, auch Brücken, Stützmauern sowie zwei Rastplätze auf.
Mit dieser Beschaffung soll ein Projektverfasser (inkl. öBL) Bau und BSA als Gesamtplaner für sämtliche Fachgebiete (u.a. auch Naturgefahren, Umwelt) der ASTRA-Phasen Erhaltungskonzept (EK) bis Inbetriebnahme (IBN) (SIA 31 bis 53) beschafft werden. Die beiden Projekte EP Gabi und EP Egga werden in einem operativen Projekt zeitgleich bearbeitet. Die Realisierung erfolgt allenfalls zeitlich versetzt. Pro Erhaltungsprojekt wird ein Planervertrag abgeschlossen.

2.2 Dienstleistungskategorie

Dienstleistungskategorie CPC:  [12] Architektur; technische Beratung und Planung und integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  71300000 - Dienstleistungen von Ingenieurbüros

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Hinweis: IG Fletschhorn
Name: c/o Emch+Berger AG Bern, Schlösslistrasse 23,  3008  Bern,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 5'969'164.17 mit MWSt.8.1%
Bemerkung: Die IG besteht aus folgenden Mitglieder: Emch + Berger AG Bern, Bänziger Partner AG Thun, SPI Schmidhalter Partner Ingenieure AG Brig-Glis, dsp Ingenieure + Planer AG Uster, Sauber+Gisin Engineering AG Zürich.

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Nach Beurteilung der Zuschlagskriterien erreichte der Zuschlagsempfänger die höchste Punktzahl aller geeigneten Anbieter. Seine Offerte ist somit in ihrer Gesamtheit die vorteilhafteste. Sie überzeugte zudem durch die gute Erfüllung der Zuschlagskriterien der Referenzen der Schlüsselpersonen PL und
ÖBL sowie durch die qualitative gute Aufgabenanalyse sowie dem guten Vorgehensvorschlag.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 23.11.2023
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer 1378929

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 13.03.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 4

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.