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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 1414963
24.04.2024|Projekt-ID 274815|Meldungsnummer 1414963|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 24.04.2024

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Verkehrsbetriebe der Stadt St.Gallen
Beschaffungsstelle/Organisator: Verkehrsbetriebe der Stadt St.Gallen,  zu Hdn. von Philipp Sutter, Steinachstrasse 42,  9001  St.Gallen,  Schweiz,  Telefon:  0041 (0)71 243 95 40,  E-Mail:  philipp.sutter@stadt.sg.ch,  URL www.vbsg.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Fahrleitungsmontage Linie 3 Teil B
Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Die Strecke zwischen dem Bahnhof St. Gallen und Abtwil soll zwischen der St. Leonhard-Strasse und der Zürcher Strasse mit einer oberirdischen Trolleybus-Fahrleitung versehen werden. Im Teil B wird der Abschnitt von der Kreuzung Erlachstrasse bis zur Zürcher Strasse ausgeschrieben

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45234160 - Fahrleitungsbauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Gemäss Ausschreibung

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Name: Kummler + Matter AG, Hohlstrasse 188,  8004  Zürich,  Schweiz
Preis (Gesamtpreis):  CHF 688'097.75 ohne MWSt.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 16.02.2024
Meldungsnummer 1397695

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 23.04.2024

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [sGS 841.51]). Die Beschwerde muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. Diese Verfügung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.