Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 24.04.2024
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Verkehrsbetriebe der Stadt St.Gallen
Beschaffungsstelle/Organisator: Verkehrsbetriebe der Stadt St.Gallen,
zu Hdn. von
Philipp Sutter, Steinachstrasse 42,
9001
St.Gallen,
Schweiz,
Telefon:
0041 (0)71 243 95 40,
E-Mail:
philipp.sutter@stadt.sg.ch,
URL
www.vbsg.ch
1.2 Art des Auftraggebers- Gemeinde/Stadt
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Bauauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Nein
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- Fahrleitungsmontage Linien 3 Teil A, 4 und 6
- Gegenstand und Umfang des Auftrags:
Montage der neuen Fahrleitungsanlage der Linien 3 Teil A, 4 und 6
Los 1: L3 – Teil A, Abschnitt Bogenstrasse bis Erlachstrasse -
Los-Nr
1
- Kurze Beschreibung: Die L3 nach Abtwil soll zwischen der St.Leonhard-Strasse und der Zürcher Strasse mit einer Trolleybusfahrleitung versehen werden. Im Teil A wird der Abschnitt von der Kreuzung St.Leonhard-Strasse/Bogenstrasse bis zur Erlachstrasse ausgeschrieben
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 45234160 - Fahrleitungsbauarbeiten |
3. Zuschlagsentscheid3.1 Zuschlagskriterien- Gemäss Ausschreibung
3.2 Berücksichtigte Anbieter- Name: Kummler + Matter AG, Hohlstrasse 188,
8004
Zürich,
Schweiz
Preis (Gesamtpreis):
CHF 697'678.13 ohne MWSt.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 16.02.2024
Meldungsnummer
1397693
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 24.04.2024
4.3 Anzahl eingegangene Angebote - Anzahl Angebote: 3
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [sGS 841.51]). Die Beschwerde muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. Diese Verfügung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien.
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