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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 904391
04.03.2016|Projekt-ID 134203|Meldungsnummer 904391|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  04.03.2016
Publikationsdatum Simap: 04.03.2016

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Gruppenwasserversorgung Zürcher Oberland
Beschaffungsstelle/Organisator: Frei + Krauer AG, Mythenstrasse 17,  8640  Rapperswil,  Schweiz,  Telefon:  055 220 00 90,  E-Mail:  michael.schroff@frei-krauer.ch,  URL http://www.frei-krauer.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kommunaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Gruppenwasserversorgung Zürcher Oberland, Ringschluss Medikon-Hinterbühl, Etappe 1: Tiefbau für Werkleitungen

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45231100 - Bauarbeiten für Rohrleitungen,
45231300 - Bauarbeiten für Wasser- und Abwasserrohrleitungen,
45232150 - Arbeiten für Wasserversorgungsrohrleitungen
Normpositionen-Katalog (NPK): 151 - Bauarbeiten für Werkleitungen

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

aufgrund der nachfolgenden Angaben:
gemäss den in den Submissionsunterlagen genannten Kriterien

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Liste der Anbieter

Name: G. + M. Korrodi AG, Baumastrasse 43,  8344  Bäretswil,  Schweiz
Preis:  CHF 493'965.00 mit MWSt.8%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der geforderten Kriterien

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 18.12.2015
Meldungsnummer 894745

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 25.02.2016

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 20

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.