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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 910917
15.04.2016|Projekt-ID 133131|Meldungsnummer 910917|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  15.04.2016
Publikationsdatum Simap: 15.04.2016

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Flughafen Zürich AG
Beschaffungsstelle/Organisator: Flughafen Zürich AG,  zu Hdn. von Beat Burkhard, Postfach,  8058  Zürich-Flughafen,  Schweiz,  Telefon:  043 816 10 53,  Fax:  043 816 44 44,  E-Mail:  beat.burkhard@zurich-airport.com,  URL www.flughafen-zuerich.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Andere Träger kantonaler Aufgaben

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Parkhaus P6, Erweiterung Ost, Flughafen Zürich AG, H.P120.2, BKP 272 Metallbauarbeiten

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45000000 - Bauarbeiten
Baukostenplannummer (BKP): 272 - Metallbauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

Preis  Gewichtung 65% 
Auftragsverständnis / PQM  Gewichtung 15% 
Erfahrung / Referenzen  Gewichtung 15% 
Termine  Gewichtung 5% 

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Liste der Anbieter

Name: Blaser Metallbau AG, Industriestrasse 7,  8450  Andelfingen,  Schweiz
Preisspanne der eingegangenen Angebote:  CHF von 872'489.88  bis  1'413'525.00 

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 20.11.2015
Meldungsnummer 890901

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 08.04.2016

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 13

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der individuellen Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.