Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 21.04.2016
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Dienstleistungszentrum Bundespublikation
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Fellerstrasse 21,
3003
Bern,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 461 15 42
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Lieferauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- (15140) 620 DAM-Software (digital asset management)
2.2 GemeinschaftsvokabularCPV: | 48000000 - Softwarepaket und Informationssysteme |
3. Zuschlagsentscheid3.2 Berücksichtigte Anbieter
Liste der Anbieter
- Name: Webtiser AG, Hardturmstrasse 135,
8005
Zürich,
Schweiz
Preis:
CHF 1'239'150.00 ohne MWSt. Bemerkung: Inkl. Option (siehe Ziffer 4.4)
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Den Zuschlag erhält die Firma Webtiser AG, Zürich.
Die Bewertung aller Zuschlagskriterien gemäss Pflichtenheft (qualitative Kriterien und Preis) hat die höchste Gesamtpunktzahl unter den eingereichten Angeboten erzielt. Ausschlaggebend für den Zuschlag an die Firma Webtiser AG ist insbesondere der günstigste Preis des Angebots.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 19.11.2015
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
891037
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 18.04.2016
4.4 Sonstige Angaben- Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2)
- Grundauftrag: CHF 182'900.00 - Option: CHF 1'056'250.00 Alle Preisangaben exklusive Mehrwertsteuer.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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