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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 918097
03.06.2016|Projekt-ID 141152|Meldungsnummer 918097|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Simap: 03.06.2016

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Tiefbauamt des Kantons Bern Nationalstrassenbau
Beschaffungsstelle/Organisator: Tiefbauamt des Kantons Bern
Nationalstrassenbau,  zu Hdn. von Rigoberto Garcia, Reiterstrasse 11,  3011  Bern,  Schweiz,  Telefon:  031 633 35 11,  Fax:  031 633 35 80,  E-Mail:  info.tba@bve.be.ch,  URL www.bve.be.ch/tba

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Dienstleistungsauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Beratung A5 Ostast - Nachträge Klageverfahren

2.3 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  79100000 - Dienstleistungen im juristischen Bereich

3. Zuschlagsentscheid

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Liste der Anbieter

Hinweis: INGE BBA
Name: p.Adr. B+S AG, Muristrasse 60,  3000  Bern 31,  Schweiz
Preis:  ohne Angabe

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Die beschriebene Beschaffung ist höher als der Schwellenwert von CHF 230'000.00 für die freihändige Vergabe von Nationalstrassenprojekten. Es handelt sich um Ergänzungen bereits vom Anbieter erbrachter Leistungen. Die Kontinuität der Dienstleistungen kann einzig so gewährleistet werden. Gemäss Artikel 7, Absatz 3, Buchstabe f der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Oktober 2002 (ÖBV) wird der Auftrag im freihändigen Verfahren vergeben.

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 27.05.2016

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.