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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 919015
17.06.2016|Projekt-ID 139134|Meldungsnummer 919015|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  17.06.2016
Publikationsdatum Simap: 17.06.2016

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt Strasseninspektorat, Unterhaltsregion II
Beschaffungsstelle/Organisator: Baudirektion Kanton Zürich
Strasseninspektorat
Unterhaltsregion II,  zu Hdn. von Sergio Saligari, Zugerstrasse 226,  8820  Wädenswil,  Schweiz,  Telefon:  044 782 01 62,  Fax:  044 782 01 69,  E-Mail:  sergio.saligari@bd.zh.ch,  URL www.tiefbauamt.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Stallikon, 648 Bonstetterstrasse, km 1.900 – 2.620 Schlad- bis Reppischtalstrasse

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  45233120 - Straßenbauarbeiten

3. Zuschlagsentscheid

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Liste der Anbieter

Name: Implenia Schweiz AG, Binzmühlestrasse 11,  8050  Zürich,  Schweiz
Preis:  CHF 1'071'303.14 mit MWSt.8%

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien.

4. Andere Informationen

4.1 Ausschreibung

Publikation vom: 15.04.2016
im Publikationsorgan: Amtsblatt des Kanton ZürichPublikation 15.04.2016
Meldungsnummer 910939

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 02.06.2016

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 5

4.4 Sonstige Angaben

Aufgrund eines durchgeführten offenen Verfahrens sind die Leistungen gemäss Verfügung Nr. 1555 vom 02.06.2016 vergeben worden.

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.