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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 919377
17.06.2016|Projekt-ID 141559|Meldungsnummer 919377|Zuschläge

Zuschlag

Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
  ZH  17.06.2016
Publikationsdatum Simap: 17.06.2016

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr
Beschaffungsstelle/Organisator: Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, Mühlegasse 18/22,  8021  Zürich,  Schweiz,  Telefon:  +41 44 411 88 01,  Fax:  +41 44 411 89 01

1.2 Art des Auftraggebers

Gemeinde/Stadt

1.3 Verfahrensart

Freihändiges Verfahren

1.4 Auftragsart

Bauauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Nein

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Neubau Lichtsignalanlage für Fussgängerübergang Höhe Sperletweg

2.2 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  63712700 - Verkehrsregelung

3. Zuschlagsentscheid

3.1 Zuschlagskriterien

aufgrund der nachfolgenden Angaben:
Vergabe von zusätzlichen Leistungen gemäss Verfügung des Polizeivorstehers Nr. 1000645 vom 24. Mai 2016

3.2 Berücksichtigte Anbieter

Liste der Anbieter

Name: Bergauer Signalbau AG, Flughofstrasse 51,  8152  Glattbrugg,  Schweiz
Preis:  CHF 131'298.40 mit MWSt.8%
Bemerkung: Vergabeerhöhung von Fr. 280'278.10 auf Fr. 411'576.50

3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

Begründung: Gemäss § 10 Abs. 1 lit. e SVO für zusätzliche Leistungen

4. Andere Informationen

4.2 Datum des Zuschlags

Datum: 24.05.2016

4.3 Anzahl eingegangene Angebote

Anzahl Angebote: 1

4.4 Sonstige Angaben

Ausschreibung, Publikation vom 17.04.2014
Zuschlag, Publikation vom 13.06.2014

4.5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenlauf beginnt für die Teilnehmenden/Anbietenden mit der Zustellung für Dritte mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.