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Sie suchten nach: Meldungs Nr : 922645
13.07.2016|Projekt-ID 135771|Meldungsnummer 922645|Abbruch

Abbruch

Publikationsdatum Simap: 13.07.2016

1. Auftraggeber

1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

Bedarfsstelle/Vergabestelle: Universität Bern
Beschaffungsstelle/Organisator: Vizerektorat Lehre,  zu Hdn. von Bettina Marcolli, Hochschulstr. 6,  3012  Bern,  Schweiz,  E-Mail:  bettina.marcolli@uls.unibe.ch

1.2 Art des Auftraggebers

Kanton

1.3 Verfahrensart

Offenes Verfahren

1.4 Auftragsart

Lieferauftrag

1.5 Staatsvertragsbereich

Ja

2. Beschaffungsobjekt

2.1 Projekttitel der Beschaffung

Doktorandenverwaltung

2.2 Detaillierter Aufgabenbeschrieb

Die bestehenden unterschiedlichen Systeme (Excel oder Filemakereigenentwicklung) zur Abwicklung der Doktorate sollen durch eine zentrale Lösung ersetzt werden. Die Lösung soll die wesentlichen Bedürfnisse zur Administration dieser Geschäfte abdecken, mehr und schnellere Übersicht schaffen und den Bedarf an Papierarchiven und -dossiers reduzieren. Darüber hinaus sollen Abläufe vereinfacht werden, indem Daten, die bereits in Drittsystemen geführt werden, einbezogen werden und nicht neu erfasst werden müssen. Für die Universität stehen die Daten für allfällige Auswertungen (Data Warehouse, Statistiken) zur Verfügung.

2.4 Gemeinschaftsvokabular

CPV:  48612000 - Datenbankverwaltungssystem,
48613000 - Elektronische Datenverwaltung

2.5 Angaben zur Publikation der Ausschreibung

Publikation vom :   03.02.2016
im Publikationsorgan :   www.simap.ch
Meldungsnummer 900027

3. Begründung

Ein Verfahren kann aus wichtigen Gründen abgebrochen werden (Art. 29 Abs. 1 ÖBV). Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn eine wesentliche Änderung des Auftrags erforderlich geworden ist (Art. 29 Abs. 2 Bst. c ÖBV), oder wenn die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren (Art. 29 Abs. 2 Bst. d ÖBV). Gemäss Art. 29 Abs. 3 ÖBV kann das abgebrochene Verfahren wiederholt werden. Bei der Analyse der verschiedenen Angebote hat sich gezeigt, dass mit der Zuteilung von Kosten zu den Lizenz- und Wartungskosten (Nr. Z2 der Zuschlagskriterien) einerseits und zu den Projektkosten (Nr. Z3 der Zuschlagskriterien) andererseits gewisse Schwierigkeiten verbunden sind: Die Zuordnung von spezifischen Kostenarten entweder zu Lizenz- und Wartungskosten oder zu Projektkosten hat sich nicht in allen Fällen als eindeutig erwiesen. Indessen ist die Zuteilung von Kosten zum einen oder anderen Zuschlagskriterium gemäss dem bisherigen Bewertungsschema (vgl. Ziff. 5.3 des Pflichtenhefts) insofern von erheblicher praktischer Bedeutung, als für die beiden Kriterien eine unterschiedliche maximale Punktezahl (maximal 100 Punkte für Kriterium Nr. Z2; maximal 300 Punkte für Kriterium Nr. Z3) gilt. Aus diesen Gründen erweist sich die unterschiedliche maximale Punktezahl für die beiden Bereiche als nicht sachgerecht, denn sie führt zu einer Bewertung, welche einen wirksamen Wettbewerb nicht zu garantieren vermag. Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Bst. c und d ÖBV erweist es sich folglich als notwendig, das Verfahren abzubrechen und zu wiederholen.

5 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Rechtsdienst, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.