Zuschlag- Publikationsdatum Simap: 29.09.2016
1. Auftraggeber1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers- Bedarfsstelle/Vergabestelle: Bundesamt für Kommunikation
Beschaffungsstelle/Organisator: Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44,
2502
Biel-Bienne,
Schweiz,
Telefon:
+41 58 460 59 44
1.2 Art des Auftraggebers- Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
1.3
Verfahrensart
-
Offenes Verfahren
1.4
Auftragsart
-
Dienstleistungsauftrag
1.5
Staatsvertragsbereich
-
Ja
2. Beschaffungsobjekt2.1 Projekttitel der Beschaffung- (16142) 808 Schweizer Medienvielfaltsmonitor
2.2 Dienstleistungskategorie- Dienstleistungskategorie CPC:
[10] Markt- und Meinungsforschung
2.3 GemeinschaftsvokabularCPV: | 79300000 - Markt- und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken |
3. Zuschlagsentscheid3.2 Berücksichtigte Anbieter
Liste der Anbieter
- Name: Publicom AG, Alte Landstrasse 55,
8802
Kilchberg,
Schweiz
Preis:
CHF 1'144'152.10 ohne MWSt. Bemerkung: Inkl. Optionen (siehe Ziffer 4.4)
3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides- Begründung: Das Angebot des Zuschlagsempfängers erreichte bei den Zuschlagskriterien die höchste Anzahl Punkte. Das Angebot der Firma Publicom AG überzeugte - gestützt auf die bekanntgegebenen Anforderungen - durch ein attraktives Preis- Leistungsverhältnis.
4. Andere Informationen 4.1 Ausschreibung- Publikation vom: 23.06.2016
im Publikationsorgan: www.simap.ch
Meldungsnummer
919219
4.2 Datum des Zuschlags- Datum: 27.09.2016
4.4 Sonstige Angaben- Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2)
- Grundauftrag: CHF 352'582.50 - Optionen: CHF 791'569.60 Alle Preisangaben exklusive Mehrwertsteuer.
4.5 Rechtsmittelbelehrung- Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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